MITWIRKUNG VON ELTERN AN DER SCHULE


ALLGEMein

 

Aus dem Schulgesetz Baden- Württemberg: §55 Eltern und Schule

 

(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger. Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft.

 

(2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern

 

1. in der Klassenpflegschaft,

2. in den Elternvertretungen (Elternbeirat) und

3. in der Schulkonferenz wahr.

 

(3) betrifft nur Eltern von volljährige Schüler/innen

 

(4) Angelegenheiten einzelner Schüler können die Elternvertretungen nur mit Zustimmung von deren Eltern behandeln.

 

(5) Die Elternvertreter üben ein Ehrenamt aus.

 

 

DIE KLASSENPFLEGSCHAFT

 

Die Klassenpflegschaft (= Elternabend) informiert die Eltern aktiv über das schulische Leben in der Klasse. Aus ihrer Mitte werden die Elternvertreter gewählt.

 

Aus dem Schulgesetz Baden- Württemberg: §56 Klassenpflegschaft

 

(1) Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über

1. Entwicklungsstand der Klasse (z. B. Leistung, Verhalten, besondere Probleme);

2. Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Fächerwahl, Kurse, Arbeitsgemeinschaften);

3. Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung;

4. Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie Versetzungsordnung und für Abschlußklassen Prüfungsordnung;

5. in der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel;

6. Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage, Betriebsbesichtigungen u. ä. im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstige Veranstaltungen für die Klasse;

7. Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse, Durchführung der Schülerbeförderung;

8. grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats.

Außerdem sollen die Lehrer im Rahmen des Möglichen auf Fragen zu besonderen methodischen Problemen und Unterrichtsschwerpunkten zur Verfügung stehen.

 

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über Lernmittel, die nicht dem Zulassungsverfahren des Kultusministeriums unterliegen, kann die Klassenpflegschaft die Schulkonferenz anrufen.

 

(3) Die Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler und den Lehrern der Klasse. Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt den Klassensprecher und dessen Stellvertreter zu geeigneten Tagesordnungspunkten ein; erweist sich ein Tagesordnungspunkt als nicht geeignet, setzt die Klassenpflegschaft die Behandlung des Tagesordnungspunktes ohne Schülervertreter fort.

 

(4) Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter, Stellvertreter der Klassenlehrer.

 

(5) Die Klassenpflegschaft tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen.

 

(6) Die Elterngruppe in der Klassenpflegschaft kann in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Nr. 1 bis 8 der Klassenkonferenz Vorschläge zur Beratung und Beschlußfassung vorlegen und an deren Beratung durch ihre gewählten Vertreter mitwirken; entsprechendes gilt für Jahrgangsstufen.

 

 

ELTERNBEIRAT

 

Aus dem Schulgesetz Baden- Württemberg: §57 Elternbeirat

 

1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schulträger beraten und unterstützt. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt es dem Elternbeirat insbesondere

 

1. die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern;

2. Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten;

3. das Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung zu fördern;

4.für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schulaufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit einzutreten, soweit die Mitverantwortung der Eltern es verlangt;

5.an der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse mitzuwirken;

6.bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit sie das Leben der Schule berühren, mitzuwirken;

7.Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen;

8.die Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes zu beraten.

 

(2) Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat über seine Rechte und Pflichten sowie alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Elternbeirat soll gehört werden, bevor der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind.

 

(3) Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter. Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Schule.

 

(4) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

SCHULKONFERENZ

 

Aus dem Schulgesetz Baden- Württemberg: §47 Schulkonferenz

 

(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.

 

(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muß auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.

 

(3) Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:

 

1. Die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,

2. die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in die Grundschule,

3. allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung,

4. die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur

 

a) Namensgebung der Schule,

b) Änderung des Schulbezirks,

 

5. Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung,

6. Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen,

7. die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger.

 

 

(4) Die Schulkonferenz ist anzuhören:

 

 1. Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz

 a) zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,

 b) über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,

 

2. vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,

 

3. vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule,

 

4. vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,

 

5. bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 90 Abs. 4,

 

6. zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen.

 

 

(5) Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses:

 

1. Erlass der Schul- und Hausordnung,

 

2. Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben,

 

3. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule,

 

4. Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren,

 

5. Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte),

 

6. Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes. Für das Fach Religionslehre bleibt die Beteiligung der Beauftragten der Religionsgemeinschaften unberührt,

 

7. die Zustimmung zu einer Änderung der Schulart in eine Gemeinschaftsschule.

 

(6) Bei Angelegenheiten, die den Schulträger berühren, ist ihm Gelegenheit zu geben, beratend mitzuwirken.

 

(7) Die Beschlüsse der Schulkonferenz nach Absatz 3 sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der Schulleiter der Auffassung, daß ein Beschluß der Schulkonferenz gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder daß er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Schulkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluss aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluss nicht ausgeführt werden.

 

 

(8) Verweigert die Schulkonferenz in den in Absatz 5 genannten Angelegenheiten ihr Einverständnis und hält die zuständige Lehrerkonferenz nach nochmaliger Beratung an ihrem Beschluss fest, hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

 

(9) Der Schulkonferenz gehören bei Schulen mit mindestens 14 Lehrerstellen an

 

 1. der Schulleiter als Vorsitzender,

 2. der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender,

 3. fünf Vertreter der Lehrer,

 4. fünf Vertreter der Eltern

 

Für Schulen mit weniger als 14 Lehrerstellen regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in der Schulkonferenz, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Satz 1 entsprechen muss.

 

(10) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternbeirat, der Schülerrat und die Vertretung der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen wählen jeweils ihre Vertreter und Stellvertreter. Stellvertreter des Schulleiters ist unbeschadet der Bestimmungen über den Vorsitz sein Vertreter gemäß § 42 Abs. 1; ist dieser gewähltes Mitglied der Schulkonferenz, tritt an seine Stelle insoweit ein gewählter Stellvertreter. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

 

(11) Die Beratungen der Schulkonferenz sind nicht öffentlich. Sie sind vertraulich, soweit es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Vertraulichkeit bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgeben ein schutzwürdiges Interesse von Schülern, Eltern, Lehrern oder anderen Personen verletzen könnten, bedürfen der vertraulichen Behandlung. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus die Vertraulichkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen. Für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Lehrer gelten die beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften. Verletzt ein sonstiger Vertreter die Vertraulichkeit, so kann er durch Beschluss der Schulkonferenz mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder zeitweilig oder ganz von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. An seine Stelle tritt der Stellvertreter.

 

(12) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder, die Elterngruppe oder die Schülergruppe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

 

(13) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung

 

1. bei Heimschulen und Sonderschulen die Schulkonferenz den besonderen Verhältnissen dieser Schulen anpassen,

2. nähere Vorschriften erlassen über die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder und die Geschäftsordnung der Schulkonferenz.